ICSL · icsl.eu
Stand 15. September 2026
1.1 Diese AGB gelten für Verträge, die für den Kunden keine Verbrauchergeschäfte im Sinne des § 1 KSchG sind.
1.2 Vertragspartner ist ausschließlich die im Angebot oder Auftrag bezeichnete ICSL GmbH, FN 412283z, oder ICSL Consulting for Information-Technology and Telecommunications GmbH, FN 201591h, jeweils Khunngasse 14, 1030 Wien, nachfolgend „ICSL“.
1.3 Erfasst sind sämtliche Lieferungen und Leistungen, insbesondere Waren, Geräte, Mobiltelefone und Zubehör, Software, Lizenzen und sonstige digitale Güter sowie sichere Kommunikationslösungen als Dienst, Hosted, Cloud oder On Premise, Telekommunikation, IT-Leistungen, Planung, Integration, Installation, Betrieb, Wartung, Support, Schulung sowie Beratungs- und Projektleistungen. Die AGB gelten auch für einzeln beauftragte Lieferungen oder Leistungen.
1.4 Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur bei ausdrücklicher Zustimmung von ICSL.
2.1 Angebote sind freibleibend. ICSL ist nicht verpflichtet, Bestellungen oder Aufträge anzunehmen, und kann sie ohne Angabe von Gründen ablehnen. Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung oder Ausführung durch ICSL zustande. Leistungskataloge sind unverbindliche Übersichten. Leistungsumfang, Preise und besondere Zusagen ergeben sich aus dem vereinbarten Angebot. Für Vereinbarungen genügt E-Mail.
2.2 Vom Kunden zusätzlich beauftragte Leistungen werden gesondert vergütet. Vom Kunden zu vertretender Mehraufwand wird nach den vereinbarten Sätzen, sonst angemessen verrechnet.
2.3 Bei Beratungsleistungen ist ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet. ICSL darf geeignete Subunternehmer einsetzen.
2.4 Die Bereitstellung von Aktualisierungen umfasst deren Installation und die Anpassung der Kundenumgebung nur, soweit dies vereinbart ist.
3.1 Preise verstehen sich – wenn keine andere Währung vereinbart ist – in Euro zuzüglich Umsatzsteuer, sofern diese zu verrechnen ist. Versand, Verpackung und vereinbarte Nebenleistungen werden gesondert verrechnet, soweit sie nicht im Preis enthalten sind.
3.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist bei einmaligen Aufträgen die Hälfte des Auftragswerts bei Vertragsabschluss als Anzahlung und der Rest nach Lieferung oder Leistung zu zahlen. Laufende Leistungen werden jährlich im Voraus verrechnet. Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, sofort ab Zugang ohne Abzug fällig.
3.3 Für gesondert nach tatsächlichen Kosten abgerechnete Fremdleistungen gelten die in der vereinbarten Leistungsbeschreibung oder im vereinbarten Angebot festgelegten Aufschläge.
3.4 ICSL kann laufende Entgelte zum neuen Vertragsjahr entsprechend geänderter Personal-, Bezugs- und Betriebskosten anpassen. Preiserhöhungen werden mindestens vier Monate vorher mitgeteilt. Preisbindungen bleiben unberührt; Indexanpassungen bedürfen gesonderter Vereinbarung.
3.5 Bei Zahlungsverzug darf ICSL die betroffene Leistung nach erfolgloser Mahnung mit einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen und Ankündigung der Sperre aussetzen.
3.6 Die Aufrechnung ist auf anerkannte, rechtskräftig festgestellte oder aus demselben Vertragsverhältnis stammende Gegenforderungen beschränkt.
4.1 Termine sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Zumutbare Teillieferungen sind zulässig.
4.2 Bei vereinbartem Versand geht die Gefahr mit Übergabe an den Beförderer auf den Kunden über. Eine Transportversicherung wird nur auf gesonderten Auftrag und Kosten des Kunden abgeschlossen.
4.3 Verkaufte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises samt zugehörigen Nebenkosten Eigentum von ICSL. Bis dahin sind Verpfändung und Sicherungsübereignung unzulässig. Ein Weiterverkauf bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
5.1 An Software, Unterlagen und Arbeitsergebnissen erhält der Kunde die vereinbarten Nutzungsrechte, sonst ein einfaches Nutzungsrecht für den Vertragszweck. Dauerhaft erworbene Nutzungsrechte gehen mit vollständiger Bezahlung über; Nutzungsrechte an Abonnements bestehen für deren Laufzeit. Weitergehende Rechte verbleiben bei ICSL oder den jeweiligen Rechteinhabern.
5.2 Für Fremdsoftware gelten ergänzend die vor Vertragsabschluss bereitgestellten und vereinbarten Lizenzbedingungen.
5.3 Bestellte Lizenzen und Nutzungsberechtigungen, insbesondere aaS-Zugänge und Accounts, werden zu den vereinbarten Terminen unabhängig von ihrer tatsächlichen Nutzung verrechnet.
6.1 Für Sachmängel beweglicher Waren und abgeschlossener Werkleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist zwölf Monate ab Übergabe beziehungsweise Abnahme. Laufend bereitgestellte Leistungen sind davon ausgenommen. Die Vermutung nach § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
6.2 Bei einmaliger Bereitstellung von Software und beim Verkauf von Waren mit digitalen Elementen wird die gesetzliche Aktualisierungspflicht ausgeschlossen. Vereinbarte Aktualisierungen sowie Wartungs- und laufende Bereitstellungsleistungen bleiben unberührt.
7.1 ICSL haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
7.2 Schadenersatzansprüche wegen leichter Fahrlässigkeit verjähren binnen zwölf Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
7.3 Die Beschränkungen nach 7.1 und 7.2 gelten nicht für Personenschäden, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstige zwingende Haftung.
7.4 Die Haftungsregelungen dieses Abschnitts gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von ICSL.
8.1 Laufzeit und Kündigungsbedingungen richten sich grundsätzlich nach dem vereinbarten Angebot.
8.2 Für laufende Leistungen gilt mangels abweichender Vereinbarung eine unbestimmte Vertragsdauer mit 24 Monaten Mindestlaufzeit. Die Kündigungsfrist beträgt 90 Tage zum Ende der Mindestlaufzeit, danach jeweils zum Ende eines weiteren Vertragsjahres.
8.3 Kündigungen können per E-Mail erfolgen.
8.4 ICSL darf betroffene Dienste bei konkreter Sicherheitsgefährdung oder missbräuchlicher Nutzung vorübergehend einschränken, soweit und solange dies zur Abwehr erforderlich ist.
9.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Als Gerichtsstand wird, soweit zulässig, das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart. ICSL darf den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand klagen.